Nationaler Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren
Nationaler Ausschuss
Das BfR nimmt gemäß § 15a Tierschutzgesetz (TierSchG) die Aufgabe des „Nationalen Ausschusses zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren“ - kurz Nationaler Ausschuss (TierSchG) - für die Bundesrepublik Deutschland wahr.
Aufgabe des Nationalen Ausschusses
Der Nationale Ausschuss berät die zuständigen deutschen Behörden und Tierschutzausschüsse in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren nach dem Tierschutzgesetz zusammenhängen. Der Nationale Ausschuss gewährleistet, dass diesbezüglich ein Austausch über bewährte Praktiken in Deutschland stattfindet und tauscht innerhalb der Europäischen Union Informationen über die Arbeitsweise der Tierschutzausschüsse, die Projektbeurteilung sowie über bewährte Praktiken aus.
Beratung durch den Nationalen Ausschuss
Anfragen an den Nationalen Ausschuss können ausschließlich von Genehmigungsbehörden und Tierschutzausschüssen gestellt werden. Der Nationale Ausschuss informiert regelmäßig per Email über aktuelle Themen, Empfehlungen und Gesprächsforen. Um diese Informationen zu erhalten, können sich Tierschutzausschüsse beim Nationalen Ausschuss anmelden.
Empfehlungen des Nationalen Ausschusses
Der Nationale Ausschuss erarbeitet und veröffentlicht Empfehlungen und Gutachten zu spezifischen Fragestellungen der Genehmigungsbehörden und Tierschutzausschüsse. Um die wissenschaftliche Qualität und Unabhängigkeit zu gewährleisten, arbeitet der Nationale Ausschuss eng mit externen Sachverständigen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus universitären und außeruniversitären Einrichtungen sowie mit Vertretungen von Fachverbänden und Genehmigungsbehörden zusammen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Nationalen Ausschusses TierSchG sind:
- Artikel 49 der EU-Richtlinie 2010/63/EU
- § 15a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 45 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 49 der EU-Richtlinie 2010/63/EU sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen nationalen Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren einrichtet. In Deutschland wurde das BfR durch die am 13.07.2013 in Kraft getretene Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Ausschusses beauftragt (§ 15a TierSchG), welche durch das dem BfR angehörige Bf3R ausgeführt werden. In § 45 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) werden die Aufgaben konkretisiert.