Versuchstiermeldung
Die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken wird jährlich statistisch erfasst. Rechtliche Grundlage für diese Erfassung ist die Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV).
Wer Tierversuche durchführt, Tiere nach § 4 Abs. 3 TierSchG für wissenschaftliche Zwecke tötet oder Tiere tötet, die für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet aber nicht verwendet wurden, muss dies der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres melden (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VersTierMeldV). Dabei sind verschiedene Angaben wie Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere sowie Zweck und Art der Verwendung zu machen. Außerdem ist für jeden Tierversuch der tatsächliche Schweregrad nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU anzugeben (§ 1 Abs. 1 VersTierMeldV).
Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Meldungen jährlich bis zum 30. Juni an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (§ 16c Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 2 VersTierMeldV). Das BfR führt die Daten aus den Ländern zusammen und berichtet gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben an die Europäische Kommission (Artikel 54 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU).
Die aktuellen Versuchstierzahlen für Deutschland finden Sie hier.
Darüber hinaus werden gemäß Artikel 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Richtlinie 2010/63/EU alle fünf Jahre zusätzliche Daten erhoben und an die Europäische Kommission übermittelt. In diesen Daten sind auch die Versuchstiere enthalten, die zwar für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet wurden, aber dann ohne Verwendung im Tierversuch und ohne wissenschaftliche Untersuchung ihrer Organe oder Gewebe getötet wurden. In Deutschland werden seit dem Berichtsjahr 2021 diese Daten jährlich erfasst und durch das BfR veröffentlicht. Die nächste Fünf-Jahres-Meldung an die Europäische Kommission erfolgt 2028 und umfasst die Daten aus dem Berichtsjahr 2027.
Zur Unterstützung der Meldepflichtigen hat die Europäische Kommission Excel-Tabellen entwickelt. Das BfR hat die Tabellen an die nationalen Gegebenheiten angepasst und bietet den Meldepflichtigen zwei Vorlagen in deutscher Sprache an, in die die Daten eingegeben werden können.
Die Systematik der Versuchstiermeldung und die beiden Tabellen werden in unsere FAQ zur Versuchstiermeldung (PDF-Datei, 809,40 KB) erläutert.
Zudem finden Sie hier (PDF-Datei, 561,97 KB) ein Schema für die Meldung von genetisch veränderten Tieren.
Für die Meldung von Tieren, die gem. § 7 Abs. 2 TierSchG verwendet wurden, ist für das Meldejahr 2024 folgende Tabelle vorgesehen:
Für die Meldung von Tieren, die entweder nach § 4 Abs. 3 TierSchG getötet wurden oder gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen oder für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet worden zu sein, ist für das Meldejahr 2024 folgende Tabelle vorgesehen:
Das BfR bittet darum, möglichst nur die hier veröffentlichten Tabellen für die Versuchstiermeldung zu verwenden und diese elektronisch der zuständigen Behörde zu übermitteln (§ 1 Abs. 2 VersTierMeldV). In Absprache mit der zuständigen Behörde kann eine Meldung jedoch auch ohne Verwendung der hier veröffentlichten Tabellen vereinbart werden.
Die für Ihr Bundesland für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörden können Sie der auf dieser Seite angezeigten Liste entnehmen, die wir regelmäßig auf Aktualität überprüfen. Sollten Sie Anregungen zur Änderung oder Aktualisierung dieser Liste haben kontaktieren Sie bitte bf3r@bfr.bund.de.
Eine Liste der für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Landesbehörden finden Sie hier